Antworten auf die häufigsten Fragen
Grundsätzlich muß man zwischen zwei verschiedenen Vorgängen unterscheiden:
- Die Beantragung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung (Genehmigung) des Halteverbots bei der zuständigen Polizeidienststelle.
- Das Aufstellen der Schilder durch uns.
Das Beantragen des Halteverbots bei der Polizei ist zwingend notwendig. Die Anordnung ist bei der für die Straße (in dem das Halteverbot stehen soll) zuständigen Hamburger Polizeidienststelle zu beantragen. Welche das ist, können Sie hier nachschauen. Die Polizei benötigt eine Bearbeitungszeit von ca. 14 Tagen. Nachdem Ihnen die Anordnung der Polizei vorliegt, können Sie uns diese im Bestellprozess einfach zukommen lassen.
Gerne übernehmen wir auch die Beantragung bei der Polizei, der Service ist in unserem „SORGLOS-PAKET“ enthalten.
Wir dürfen ohne die Anordnung (oder auch Genehmigung) der Straßenverkehrsbehörde kein Halteverbot aufstellen. Die Anordnung ist für uns bindend, d.h. dort steht z.B. der genaue Ort, an dem die Schilder stehen sollen und ob einseitig oder beidseitig (in sehr engen Straßen) abgesperrt werden muß.
Die Anordnung der Polizei kostet in der Regel 30,20€. Das sind Gebühren, die die Polizei immer bekommt. Wenn Sie unser „SORGLOS-PAKET“ buchen, sind die Gebühren schon inklusive.
Das Aufstellen der Schilder selber kostet bei uns im BASIS-PAKET 59,00€ (einseitig) oder 69,00€ (beidseitig). Ob einseitig oder beidseitig schreibt die Polizei in der Anordnung vor und daran müssen wir uns auch zwingend halten. In sehr engen Straßen kann es z.B. sein, daß die vorgeschriebene Mindestdurchfahrtsbreite von 3,0m für Rettungskräfte unterschritten werden würde, dann wird beidseitig vorgeschrieben. In seltenen Fällen müssen unsere Fahrer die Lage vor Ort beurteilen und statt einseitig dann beidseitig absperren.
Unser Preis bezieht sich immer auf einen Nutzungstag innerhalb Hamburgs und ist inkl. Auf-/Abbau, Miete und Aufstellungsprotokoll. Jeder weitere Tag kostet +10,00€ (einseitig) oder +20€ (beidseitig). Im Hamburger Umland berechnen wir höhere Anfahrtskosten. Sollte die Nutzungsdauer länger als 1 Woche sein, kontaktieren Sie uns am besten vorher.
Einen Auftrag können Sie uns am besten direkt online über unser Antragsformular zukommen lassen. Da fragen wir alle benötigten Informationen von Ihnen ab.
Das Halteverbot muss mindestens vier volle Tage vor dem ersten Nutzungstag aufgestellt werden, damit die Halteverbotszone rechtsgültig ist. Meistens stellen wir auch schon früher auf. Aber keine Sorge, wir berechnen immer nur die tatsächlichen Nutzungstage, die Sie angegeben haben.
Falls an den Nutzungstagen fremde Autos in Ihrer Halteverbotszone parken, können Sie diese von der Polizei abschleppen lassen. Dafür benötigen Sie die Anordnung und unser Aufstellungsprotokoll, welches wir Ihnen nach Aufbau der Halteverbotzone per E-Mail zukommen lassen.
Die Polizei kontrolliert dann anhand unseres Aufstellungsprotokolls, ob die Schilder fristgerecht aufgestellt wurden. Die Kontaktdaten der zuständigen Polizeidienststelle finden Sie in der polizeilichen Anordnung.
Wir fertigen für Sie das Aufstellungsprotokoll an und senden es Ihnen per E-Mail zu. Haben wir für Sie auch die Anordnung bei der Polizei beantragt, bekommen Sie auch diese von uns zusammen mit dem Protokoll zugeschickt. Beides müssen Sie am Nutzungstag bereithalten und bei Bedarf der Polizei zeigen, z.B. wenn Sie abschleppen lassen müssen. Unsere Rechnung bekommen Sie ebenfalls von uns per E-Mail zugeschickt.
Ja, Sie können Halteverbotsschilder und andere Kosten für den Umzug für berufliche und für private Umzüge steuerlich absetzen. Dazu müssen Sie nur Ihren Steuerberater über die Kosten informieren. Für den Fall, dass Sie Ihre Steuererklärung selber machen, haben wir hier wichtige Tips gesammelt, wie Sie Ihre Umzugskosten richtig absetzen und Steuern sparen können.
Umzugskosten, die Sie steuerlich absetzen können:
- Kosten für eine Möbelspedition
- Maklergebühren
- Halteverbotsschilder
- Mietwagen & Verpackungsmaterial wie Kartons, Folien und Decken
- Helfer, die Sie bezahlen oder im Gegenzug bewirten
- Doppelte Mietzahlungen
- Die Kosten für Renovierungen und Möbeleinlagerungen
Um einen Umzug absetzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Berufliche und private Umzüge werden unterschiedlich behandelt.
Private Umzugskosten werden in den haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung angegeben. Sie können 20 % der Kosten bzw. bis zu 4.000 Euro anrechnen. Hierfür müssen Sie in Form von Einzelbelegen eine Auflistung der Posten anlegen und diese belegen. Es kommt vor, dass das Finanzamt nicht alle Umzugskosten anerkennt. Führen Sie daher alle Aufwendungen so genau wie möglich auf.
Berufliche Umzüge können Sie über die Umzugskostenpauschale oder mit Einzelbelegen geltend machen. Wählen Sie die Variante der Kostenpauschale, so müssen Sie keine Belege beim Finanzamt einreichen. Es genügt die Angabe in der Steuererklärung unter Werbungskosten, dass Sie umgezogen sind. Alle Berechtigten können seit dem 1. Juni 2020 860 Euro absetzen, für jede weitere Person, die mit umzieht, egal ob Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder etc. erhöht sich die Summe um 573 Euro.
Wenn Ihre Kosten höher sind als die Pauschale, empfiehlt es sich alle Rechnungen, Quittungen und Belege zu sammeln. Rechnen Sie die Gesamtsumme aus und geben Sie diese in Ihre Steuererklärung an. Bewahren Sie trotzdem Ihre Belege auf! In seltenen Fällen hat das Finanzamt Rückfragen und verlangt nach Einzelbelegen.
Für den beruflichen Umzug müssen die richtigen Gründe vorliegen, damit dieser steuerlich absetzbar ist. Berufliche Gründe für den Umzug sind z.B.:
- Aufnahme des Studiums oder Studienortwechsel
- Ausbildungsbeginn oder Wechsel der Ausbildungsstätte
- Einstieg in die Arbeitswelt
- Ein neuer Job in einer anderen Stadt
- Aufgabe einer Zweitwohnung